Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie gemäss Gutachten der KSM Zurzach vom 12. November 2015 maximal zwei Stunden am Stück belastbar sei, weshalb nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 20% vorliege. Die davon abweichende Einschätzung werde von der Neurologie Toggenburg AG nicht nachvollziehbar begründet, zumal auch der RAD die Beurteilung der KSM Zurzach teile.