5. 5.1 Was das Ausmass der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so wird diese in der vorliegend angefochtenen Verfügung aufgrund der Narkolepsie mit 50% beziffert; in einer adaptierten Tätigkeit sei die weitere Einschränkung von 20% aufgrund sensomotorischer Defizite im rechten Arm jedoch nicht zu berücksichtigen, da selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anerkannt, jedoch trotzdem von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten im freien Arbeitsmarkt ausgegangen werde.