gewesen sind, im Rahmen eines Einkommensvergleichs das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das erzielbar wäre, wenn sie nicht invalid geworden wären (Art. 16 ATSG).