B.10 Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2017 (IV-act. 84), wonach sich an seiner Beurteilung vom 26. August 2016 nichts geändert habe, erging seitens der IV-Stelle ein zweiter Vorbescheid vom 8. Februar 2017 (IV-act. 85), wonach ab Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 50%, weil selbst bei faktischer Einhändigkeit die Arbeitsfähigkeit zwar erschwert, aber doch verwertbar sei. Doch sei nunmehr von einem Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- (auf 100% aufgerechnete Angaben des letzten Arbeitgebers) auszugehen, sodass sich bei unverändertem Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 53% errechne.