B.9 Auf den Einwand der Versicherten vom 18. November 2016 (IV-act. 80/1), wonach u.a. der Bericht der KSM Zurzach vom 12. November 2015 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, und nach einer Stellungnahme des RAD vom 5. Januar 2017 (IV-act. 81), dass deswegen das Gutachten vom 22. August 2016 zu ergänzen sei, meinte die Neurologie Toggenburg AG mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (IV-act. 83), auch unter Berücksichtigung des erwähnten und nachträglich eingereichten Berichts ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Zumutbarkeitsbeurteilung nahelegten.