B.7 Mit Aktennotiz vom 26. August 2016 (IV-act. 73) bezeichnete der RAD das erwähnte Gutachten zwar als beweistauglich, meinte dann aber doch, dass wegen der Narkolepsie mit einer Einsatzfähigkeit am Stück von maximal zwei Stunden nur eine Arbeitsfähigkeit von 20% bestehe, wobei zusätzlich das Leiden am rechten Arm, aufgrund dessen eine einarmige Tätigkeit mit dem nicht dominanten linken Arm ausgeführt werden müsste, zu berücksichtigen sei (IV-act. 73).