Dieser Meinung schloss sich der RAD mit Aktennotiz vom 9. Dezember 2015 (IV-act. 55) an und verneinte die Notwendigkeit einer Begutachtung. Demgegenüber stellte sich die IV-Stelle gemäss Besprechungsprotokoll vom 4. Mai 2016 (IV-act. 59) auf den Standpunkt, dass mit Blick auf das frühere Verfahren im Kanton Zürich auch vorliegend eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich sei.