a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. November 2017 sei insoweit aufzuheben, als dass keine höhere als eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde; 2. Es sei eine ganze, jedoch mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen; 3. Die IV-Stelle sei anzuweisen, die zugesprochene halbe Rente ab sofort auszuzahlen; 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; 5. Es sei eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt