1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. April 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für die Zeit von Anfang März bis Ende Juli 2017 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit zufolge teilweiser Ernährung über eine Sonde zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 560.-- auferlegt. Vom Kostenvorschuss von Fr. 800.-- werden ihr demnach Fr. 240.-- zurückerstattet. Bei Verzicht auf eine Begründung werden der Beschwerdeführerin Fr. 520.--zurückerstattet.