Nach Massgabe des Obsiegens im Umfang von rund 1/3 sowie unter Berücksichtigung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes von Fr. 200.00 gemäss Art. 19 VO über den Anwaltstarif (bGS 145.53) wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 1‘142.00 (inkl. 4% Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: