Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Obergericht am 11. Dezember 2018 eine Honorarnote ein (act. 13). Basierend auf einem Zeitaufwand von 16,78 Stunden macht sie bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ein Honorar von Fr. 4‘710.05 (inkl. Fr. 178.30 Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Aufwand erweist sich grundsätzlich als angemessen. Nach Massgabe des Obsiegens im Umfang von rund 1/3 sowie unter Berücksichtigung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes von Fr. 200.00 gemäss Art.