6. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund einem Drittel. Der Beschwerdeführerin sind daher – unter Verrechnung mit dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ausgangsgemäss zwei Drittel der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.00, mithin Fr. 560.00, aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin können gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.