Seite 13 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet, indem für den Zeitraum von 1. März 2017 bis 31. Juli 2017 zusätzlich auch die Lebensverrichtung Essen anrechenbar ist und deshalb für diesen Zeitraum eine mittlere Hilflosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 IVV besteht.