5.5.3 Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte, dass die medizinischen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Berücksichtigung der dauernden persönlichen Überwachung bei einer unter Sechsjährigen, gegeben sind. Die dauernde persönliche Überwachung ist deshalb nicht zu berücksichtigen. E Fazit