H.). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. In der Regel wird die dauernde persönliche Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren nicht berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen kann die dauernde persönliche Überwachung schon ab vier Jahren berücksichtigt werden, beispielsweise im Falle einer nicht medikamentös einstellbaren Epilepsie (vgl. Anhang III zu KSIH).