In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (IV-act. 34) gibt es ausserdem keine Hinweise, dass sich Dr. C.______Grosskonkret mit diesem Aspekt auseinandergesetzt hat. Insofern erweist sich der RAD-Bericht vom 7. Februar 2018 als unvollständig. 5.4.2 Gestützt auf den Bericht von Dr. B.________ vom 22. Dezember 2017 erachtet es das Gericht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin