5.4 Die Beschwerdeführerin beschreibt auch im Lebensbereich Essen erhebliche Einschränkungen und lässt vorbringen, dass sie seit Februar 2016 bis Juli 2017 erhebliche und nicht altersentsprechende Dritthilfe benötigt habe. Bis Ende Februar 2017 habe sie vollständig über die Magensonde ernährt werden müssen. Erst ab März 2017 habe sie begonnen teilweise selbständig zu essen. Infolge der motorischen Einschränkungen habe sie kein Besteck halten können. Die Nahrung habe daher zum Teil durch die Eltern und bis Juli 2017 zudem teilweise über die Magensonde verabreicht werden müssen (act. 1, S. 4). Dies wird auch den behandelnden Arzt Dr. B._____