Auch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum, für den die Anrechnung dieser Lebensverrichtung geltend gemacht wurde, nicht um eine schwerstbehinderte Person. Nachdem keine hinreichenden Gründe ersichtlich sind, von den Richtwerten des KSIH abzuweichen und die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, diese Lebensverrichtung nicht anzurechnen, nicht zu beanstanden. C Lebensbereich Essen