5.3.3 Abgesehen vom Mehraufwand für die Notwendigkeit des Waschens durch zwei Personen, betreffen die vorgebrachten Punkte nicht die Lebensverrichtung Körperpflege und sind deshalb hier nicht beachtlich. Es wird jedoch durch die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb die Verrichtung der Körperpflege durch zwei Personen medizinisch begründet ist. Auch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum, für den die Anrechnung dieser Lebensverrichtung geltend gemacht wurde, nicht um eine schwerstbehinderte Person.