5.3.2 Gemäss Ziff. 4 Anhang III der Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen zum Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSIH) ist der Lebensbereich Körperpflege - im Sinne eines Richtwerts - erst ab dem Alter von sechs Jahren anrechenbar, da sich Kinder üblicherweise erst ab diesem Alter nicht mehr gerne bei der Körperpflege helfen lassen. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehraufwandes für das Waschen durch zwei Per-