Die Magensonde am Bauch habe die Körperpflege zusätzlich erschwert. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leide, weshalb sie zwei Mal täglich Epilepsie- Medikamente über die Sonde erhalte (act. 1, S. 5). 5.3.1 Zum Bereich Körperpflege wurde von der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin altersentsprechend auf Hilfe angewiesen sei und diese Verrichtung frühestens ab sechs Jahren angerechnet werden könne. Dieser Bereich könne deshalb nicht angerechnet werden.