5.3 In diesem Sachzusammenhang macht die Beschwerdeführerin einen relevanten Unterstützungsbedarf seit März 2016 geltend. Der Mehraufwand sei bis August 2017 zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin infolge der Erkrankung so geschwächt gewesen sei, dass ab Februar 2016 die vollständige Körperpflege durch Drittpersonen habe durchgeführt werden müssen. Aus medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin sodann beim Duschen und Waschen auf die Hilfe von zwei Personen angewiesen gewesen. Auch habe sie nicht selbständig auf der Toilette sitzen können. Die Magensonde am Bauch habe die Körperpflege zusätzlich erschwert.