5.2.4 Es bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte, die Zweifel an der Einschätzung des RAD und des Abklärungsberichts vom 30. September 2017 begründen. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ist demzufolge im massgeblichen Zeitraum nicht anrechenbar. B Lebensbereich Körperpflege