5.2.2 Sowohl in der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. März 2017 als auch anlässlich der Abklärung vor Ort am 31. August 2017 hat die Mutter der Beschwerdeführerin Angaben gemacht, die nicht auf eine Einschränkung in diesem Lebensbereich seit Oktober 2016 schliessen lassen. Auf diese zeitnahen Angaben, auf deren Grundlage auch der Abklärungsbericht vom 30. September 2017 erstellt wurde, ist grundsätzlich abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E.4.2.1). Auch Dr. C._______ vom RAD Ostschweiz erachtete im Bericht vom