5.2.1 Zum Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen wurde anlässlich der Abklärung vor Ort von D.__________, IV-Abklärungsperson AR, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine nicht-altersentsprechende Hilfe benötige. Regelmässige und erhebliche Hilfe sei während des Spitalaufenthaltes nötig gewesen, danach noch leichte Hilfe während kurzer Zeit. Die anrechenbare Einschränkung habe während weniger als einem Jahr bestanden, das Wartejahr sei somit nicht erfüllt worden (IV-act. 23, S. 4).