Die Mutter habe während des Aufenthalts bei ihrer Tochter im Spital gelebt und habe die alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich direkt übernommen. Erst ab März 2017 habe die Beschwerdeführerin langsam und wackelig selbst laufen können. Sie habe jedoch nicht ohne Hilfe auf einem Stuhl sitzen können, habe Unterstützung beim Aufstehen aus dem Bett benötigt und habe nicht Treppen steigen können. Ab August 2017 habe sie bis Oktober 2017 die Treppe hinaufgetragen werden müssen (act. 1, S. 3).