A Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Bereich Aufstehen/Absitzen/ Abliegen seit Februar 2016 bis Oktober 2017 auf Dritthilfe in erheblicher Weise angewiesen gewesen sei. Sie habe von Februar bis Oktober 2016 stationär im Spital betreut werden müssen. Sie sei bettlägerig gewesen und habe für alle Positionswechsel Hilfe der Mutter oder des Pflegepersonals benötigt. Die Mutter habe während des Aufenthalts bei ihrer Tochter im Spital gelebt und habe die alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich direkt übernommen.