4.3 Die Bereiche An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung sind bereits in der angefochtenen Verfügung anerkannt, ebenso wurde bereits eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe anerkannt. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 auch in den Bereichen