Zudem sei durch die getroffenen Abklärungen keine Hilfsbedürftigkeit in diesen Bereichen festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin benötige keine dauernde persönliche Überwachung, die gemäss anwendbaren Richtlinien grundsätzlich frühestens ab sechs Jahren anzurechnen sei. Die ausnahmsweise Anrechnung einer persönlichen Überwachung einer unter Sechsjährigen sei nicht gerechtfertigt (act. 6).