4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammenfassend entgegen, dass der Beschwerdeführerin nur die alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden und Ausziehen, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung sowie der Mehraufwand für die medizinisch-pflegerische Hilfe angerechnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anmeldung eine Hilfsbedürftigkeit in zwei dieser Lebensverrichtungen nicht geltend gemacht. Zudem sei durch die getroffenen Abklärungen keine Hilfsbedürftigkeit in diesen Bereichen festgestellt worden.