4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass sie entsprechend den Angaben des behandelnden Arztes sowie ihrer Eltern und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch vom 1. März bis 31. August 2017 erhebliche Hilfe in allen Bereichen und dauernde Pflege, vom 1. September bis 31. Dezember 2017 in den Bereichen Ankleiden/Ausziehen, Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Fortbewegung und Verrichtung der Notdurft und dauernde, nicht altersentsprechende Überwachung benötigte und deshalb eine entsprechende Abstufung der Hilflosigkeit zu erfolgen habe (act. 1, S. 3 ff.).