3.2.2 Vorliegend ist es so, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Würdigung des Sachverhaltes nicht ausschliesslich auf eine Aktennotiz abgestützt hat. Vielmehr bestätigte das Telefonat vom 17. Januar 2018 im Hinblick auf den erhobenen Einwand lediglich Tatsachen, welche die Beschwerdegegnerin schon anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellt hatte. Die Beschwerdegegnerin macht zudem richtigerweise geltend, dass die Aktennotiz nur Angaben über Teilbereiche des Gesundheitszustandes enthalte. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.