3.2.1 Dazu ist zu bemerken, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft rechtsprechungsgemäss insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, na- Seite 8 mentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287).