3.1.6 Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Beweiskraft dieser detaillierten und schlüssigen Ausführungen zu zweifeln. Somit ist vorweg festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 30. September 2017 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass eine Aktennotiz eines Telefongesprächs mit der behandelnden Physiotherapeutin vom 17. Januar 2018 (IV-act. 31) zu Unrecht als Beweismittel verwendet wurde (act. 1, S. 9).