Auch im Verhältnis zum Lebensbereich Essen wird eindeutig vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 selbständig oder noch auf altersentsprechende Hilfestellung angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin esse die zerkleinerten Mahlzeiten selbständig mit Löffel oder Gabel. Beim Trinken aus einem Becher sei ebenfalls keine Hilfe nötig (IV-act. 23).