3.1.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin, dass im Verhältnis zur Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, unklar sei, welcher Teil auf die Zeit vor der Behandlung abzielt und welcher die aktuellen Einschränkungen beschreibt [Frage 4.1.2 des Abklärungsberichts (IV-act. 23)] bzw. im Verhältnis zur Lebensverrichtung Essen (Frage 4.1.3), dass nur auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin vor Krankheitsbeginn eingegangen werde und nicht auf jene nachher, werden durch die Akten nicht gestützt.