3.1.3 Die geltend gemachten Mängel, namentlich, dass gewisse Felder bezüglich Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Erhalt von Verpflegung/Aufenthalt zu Lasten der Invalidenversicherung im entsprechenden Formular von der Berichterstatterin nicht korrekt angekreuzt worden seien (Fragen 3.4 und 3.5), berühren Nebenpunkte und sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des Abklärungsberichts zu begründen.