3.1.2 Der Abklärungsbericht vom 30. September 2017 erging aufgrund einer Erhebung vor Ort und unter Berücksichtigung der Diagnosen, welche vom behandelnden Arzt gestellt wurden. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifizierte Person (Frau D.__________, IV- Abklärungsperson AR), welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aufgrund der Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen hatte; diese wurden ihr von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin geschildert. Die Beschwerdeführerin war ebenfalls anwesend, weshalb sich die Berichterstatterin einen persönlichen Eindruck über die Einschränkungen machen konnte.