Seite 6 aktenwidrige Grundlagen. Es könne daher nicht einzig auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2017 abgestellt werden. Vielmehr sei auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles abzustützen und die Situation differenziert zu betrachten (act. 1, S. 9, act. 11, S. 6 f.).