3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, dass der Abklärungsbericht vom 30. September 2017 eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Abklärung darstelle. Die Abklärungsperson habe nicht beobachten können, wie sich die Beschwerdeführerin anoder auszieht, wie sie Treppen steigt oder ins Bett geht, wie sie geduscht und gepflegt werden muss. Hinzu komme, dass der Abklärungsbericht offensichtlich teilweise falsch sei. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf unvollständige, sowie teilweise