­ in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; ­ einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; ­ einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; ­ wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder ­ dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.