G. Dagegen liess die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Rechtsanwältin am 3. November 2017 Einwand erheben (IV-act. 27). In der Einwandbegründung vom 15. Januar 2018 macht sie zusammenfassend geltend, dass sie zwischen 1. März 2017 und 31. August 2017 in allen Lebensverrichtungen, ab 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 weiterhin in mindestens vier Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei und erst ab 1. Januar 2018 eine nur leichte Hilflosigkeit bestehe (IV-act. 30).