C. Am 22. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, bei der Vorinstanz für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für Minderjährige an. Dabei machte sie geltend, dass sie bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung seit Februar 2016 in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.