a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung vom 9. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt