Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die Verfügung vom 1. März 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.