Anwaltstarif (Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53) kommt im vorliegenden Fall die pauschale Bemessung zur Anwendung. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten erscheint das in vergleichbaren Fällen ausgerichtete Honorar im Betrag von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Unter Hinzurechnung einer Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘800.20 auszurichten.