Inwieweit die vom Beschwerdeführer gewünschte längerfristige Umschulung zum Gestalter Fotographie mit den bereits festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen vereinbar wäre, wird allenfalls zusammen mit den Fachpersonen der Berufsberatung nochmals genauer zu prüfen sein, sollte sich eine Umschulung aus psychischer und/oder physischer Sicht trotz den erwähnten Vorbehalten aus neuropsychologischer Sicht als erforderlich erweisen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle allerdings bereits vorsorglich darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass bei ihm von einem Umschulungsanspruch auszugehen wäre, die Vorinstanz keine Pflicht trifft, ihm jede