c. Bei der konkreten Festlegung allfälliger weiterer beruflicher Massnahmen wird zu berücksichtigen sein, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. B___ jedenfalls längerdauernde Umschulungen aufgrund der exekutiven Funktionsstörungen und des Apathiesyndroms weder möglich noch zumutbar seien (IV-act. 148, S. 13 und S. 16). Empfohlen werden aus neuropsychologischer Sicht stattdessen gezielte fachliche Weiterbildungen entsprechend den Ressourcen und Interessen des Versicherten.