48, S. 8] und somit unter dem Durchschnittslohn gemäss LSE für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht] lag). Je nachdem, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit insgesamt eingeschränkt ist, was die noch zu treffenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zeigen werden, ist es möglich, dass im konkreten Fall im Resultat tatsächlich kein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers in Frage kommt.