Die versicherte Person ist aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010, E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer insgesamt (d.h. nicht nur aus neuropsychologischer, sondern auch aus psychischer und physischer Sicht) weiterhin zu 80% als Multimediaelektroniker arbeitsfähig sein, würde ein Umschulungsanspruch zum Vornherein nur dann in Frage kommen, wenn der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne